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OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Deutsches Notarinstitut
BNotO § 10; DONot § 5; RLNot § 7
Amtstätigkeit in der Geschäftsstelle - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW-RR 1996, 632
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (4)
- BGH, 13.05.1985 - AnwSt (R) 1/85
Werbewirksame Symbole - Anwaltliche Berufs- und Standespflichten - …
Auszug aus OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94
Damit erfüllt der Briefbogen durchaus den Begriff von Werbung, den der BGH in der "Isartorentscheidung" (AnwBl. 1986, 102) angesprochen hat: " . - BGH, 05.12.1988 - NotZ 6/88
Unzulässige Werbung eines Anwaltsnotars durch Übernahme eines Vorstandsamts
Auszug aus OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94
B. 1. Der Ag. ist nach §§ 92 Nr. 1, 93 BNotO befugt, im Rahmen der ihm obliegenden Dienstaufsicht über die Notare diesen, soweit erforderlich, angemessene Weisungen zu erteilen (vgl. BGHZ 106, 212 = NJW 1989, 3281 = LM § 1 BNotO Nr. 5 m.w.N. = DNotZ 1989, 324 ). - KG, 30.05.1995 - Not 31/94
Verwendung eines "Logos" im Briefkopf
Auszug aus OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94
6. Notarrecht - Verwendung eines "Logos" im Briefkopf (KG, Beschluß vom 30.5. 1995 - Not 31/94) BNotO §§ 1;2S.1 Die Verwendung eines farblich gestalteten Logos auf dem Briefbogen einer Sozietät von Anwaltsnotaren verstößt gegen das Verbot der Werbung. - BGH, 28.05.1962 - NotZ 4/62
Auswärtige Sprechtage eines Notars
Auszug aus OLG Celle, 27.02.1995 - Not 48/94
Der Rechtsuchende muß wissen, daß er den Notar als Inhaber eines öffentlichen Amtes dort und nicht etwa in seiner Privatwohnung, einer Gaststätte, einer - wie hier - Bank oder sonstwo zur Aufnahme seiner Amtstätigkeit aufsuchen und in Anspruch nehmen kann, wie dies auch bei anderen Inhabern eines öffentlichen Amtes, insbesondere auch Richtern und Beamten, nicht anders ist (vgl. BGHZ 37, 172, 177 = DNotZ 1962, 614).
- OLG Celle, 20.06.1994 - Not 10/94
Beurkundung außerhalb des Amtsbereichs
5. Notarrecht - Amtstätigkeit in der Geschäftsstelle (OLG Celle, Beschluß vom 27.2.1995- Not 48/94) BNotO § 10 DONot § 5 Abs. 2 RLNot § 7 Abs. 1 Notarinnen und Notare sind verpflichtet, ihre Amtstätigkeit in der Regel in ihrer Geschäftsstelle auszuüben.